BSG - Beschluss vom 23.01.2019
5 RS 12/18 B
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 163; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 232/15
SG Chemnitz, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RS 1838/09

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAngriff auf die Beweiswürdigung durch das LSG

BSG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 5 RS 12/18 B

DRsp Nr. 2019/2877

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Angriff auf die Beweiswürdigung durch das LSG

1. Bei den abstrakt-generellen Regelungen der "DDR-Vorschriften" zum Verpflegungsgeld handelt es sich um generelle Anknüpfungstatsachen, an deren tatrichterliche Feststellungen das BSG als Revisionsgericht gebunden ist.2. Angriffe auf das Verständnis des LSG vom Inhalt dieser Regelungen betreffen danach die Beweiswürdigung und können nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGG § 163; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.1.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers, der Bediensteter der Deutschen Volkspolizei der DDR gewesen ist, auf Berücksichtigung von Verpflegungsgeld in der Zeit von 1960 bis 1990 und von Bekleidungsgeld in der Zeit vom 1957 bis 1965 als weiteres Arbeitsentgelt nach dem AAÜG bejaht.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.