Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Mit Urteil vom 23.1.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers, der Bediensteter der Deutschen Volkspolizei der DDR gewesen ist, auf Berücksichtigung von Verpflegungsgeld in der Zeit von 1960 bis 1990 und von Bekleidungsgeld in der Zeit vom 1957 bis 1965 als weiteres Arbeitsentgelt nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde beim
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