LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2014
L 12 R 408/11
Normen:
SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1; SGB X § 44; AAÜG § 6;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 R 283/10

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil für Angehörige der Deutschen Volkspolizei in der ehemaligen DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 - Aktenzeichen L 12 R 408/11

DRsp Nr. 2014/8392

Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Entgeltbestandteil für Angehörige der Deutschen Volkspolizei in der ehemaligen DDR

1.Das monatlich gezahlte Verpflegungsgeld war Teil des erzielten Arbeitsentgelts auch bei den Angehörigen der ehemaligen Deutschen Volkspolizei. 2. Soweit in der Vergangenheit nicht berücksichtigt, ist dieser Entgeltanteil zur Berechnung des Rentenanspruchs nachträglich im sog. Zugunstenwege nach § 44 SGB X noch dem Versichertenkonto des Betroffenen zuzuspeichern.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 3. März 2011 geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg - Versorgungsstelle - vom 18. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2010 verurteilt, das dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1960 bis 30. September 1973 gewährte Verpflegungsgeld zusätzlich als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen und insoweit die Bescheide vom 26. März 1997 und 5. Juni 1997 teilweise zurückzunehmen.

Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 256a Abs. 2 S. 1; SGB X § 44; AAÜG § 6;

Tatbeststand: