BSG - Beschluss vom 20.05.2015
B 5 RE 33/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 320/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 4860/08

Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der BeitragsbemessungRüge eines VerfahrensfehlersSachlich unrichtige Entscheidung

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 33/14 B

DRsp Nr. 2015/10580

Berücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Beitragsbemessung Rüge eines Verfahrensfehlers Sachlich unrichtige Entscheidung

1. § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG verpflichten das Gericht nicht, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. 2. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. 3. Deshalb muss die Beschwerdebegründung besondere Umstände aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. 4. Auf die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils kann nach dem Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 25.9.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 20.3.2013 zurückgewiesen.