Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 25.9.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 20.3.2013 zurückgewiesen.
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