Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob Einmalzahlungen und Tantiemen bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente zu berücksichtigen sind.
Der am 07.07. geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis 31.08.1996 bei der Firma D G & C K als AT-Angestellter (Personalleiter) beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 31.08.1996 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
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