LAG Köln - Urteil vom 19.10.2016
11 Sa 120/16
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1351/15

Berücksichtigung von Tantiemen und Einmalzahlungen bei der Berechnung der Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 120/16

DRsp Nr. 2017/4605

Berücksichtigung von Tantiemen und Einmalzahlungen bei der Berechnung der Betriebsrente

Tantiemen und Einmalzahlungen gehören nicht zum Monatsverdienst und stellen daher kein pensionsfähiges Einkommen im Sinne der vorliegenden Versorgungsordnung dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2015 - 12 Ca 1351/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Einmalzahlungen und Tantiemen bei der Ermittlung der Höhe der Altersrente zu berücksichtigen sind.

Der am 07.07. geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1964 bis 31.08.1996 bei der Firma D G & C K als AT-Angestellter (Personalleiter) beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 31.08.1996 das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

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