1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.01.2009, Az.: öD 4 Ca 2892 b/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche.
Die am ...1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Juli 1997 zunächst als Sachbearbeiterin und seit dem 01.12.2006 als Controllerin beschäftigt. Der letzte maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.11.2005 (Bl. 6 f. d. A.) enthält u.a. folgende Regelung:
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