BSG - Urteil vom 17.08.2000
B 10 LW 5/99 R
Normen:
ALG § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 92 Abs. 1 S. 4; ASRG1995ÄndG; FELEG § 14 Abs. 1 S. 1; GAL § 27 Abs. 1 S. 5;

Berücksichtigung von sog. zugesplitteten Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte, Wille des Gesetzgebers in Gesetzesbestimmungen

BSG, Urteil vom 17.08.2000 - Aktenzeichen B 10 LW 5/99 R

DRsp Nr. 2001/8125

Berücksichtigung von sog. zugesplitteten Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte, Wille des Gesetzgebers in Gesetzesbestimmungen

1. Zu den Beitragszeiten aufgrund einer Erklärung nach § 27 GAL gehören auch Zeiten, für die nach § 92 Abs. 1 ALG Beiträge als gezahlt gelten (sog. zugesplittete Zeiten). 2. Bei der des in einer Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Gesetzgebers ist nicht die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder gar die Auffassung der Behörden, in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt, entscheidend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ALG § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 92 Abs. 1 S. 4; ASRG1995ÄndG; FELEG § 14 Abs. 1 S. 1; GAL § 27 Abs. 1 S. 5;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung des Altersrente des Klägers nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) auch Zeiten der Weiterversicherung seiner Ehegattin aufgrund ihrer Erklärung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) zu berücksichtigen sind.