Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. April 2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewertung der vom Kläger vom 5. November 1980 bis zum 30. April 1982 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) umstritten.
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