I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1923 geborene Kläger leistete als landwirtschaftlicher Arbeiter von 1937 bis 1954, unterbrochen durch den Kriegsdienst, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 1954 übernahm er ein eigenes landwirtschaftliches Anwesen von 5,2 ha und entrichtete bis 1957 freiwillige Beiträge. Von Oktober 1957 bis Februar 1985 führte er durchgehend Pflichtbeiträge nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl I S. 1448) an die Beigeladene ab. Den Hof verpachtete er ab März 1985.
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