I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004, durch den die im Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss vom 17.12.2003 getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung zu den Kosten der Prozessführung -) dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 zu zahlen hat.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts - jeweils - 4 Ca 751/03 - vom 13.10.2004 und vom 05.11.2004 (Bl. 32 ff und 39 f des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 -). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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