LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2003
13 TaBV 90/02
Normen:
BetrVG § 9 ; BetrVG § 38 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 143
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 19/02 - 04.06.2002,

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder und bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 13 TaBV 90/02

DRsp Nr. 2003/9494

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder und bei der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

»Leiharbeitnehmer werden weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) berücksichtigt.«

Normenkette:

BetrVG § 9 ; BetrVG § 38 ;

Gründe:

I

Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl und die Feststellung, dass ein Betriebsratsbeschluss über die Freistellung von vier Betriebsratsmitgliedern unwirksam ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.