I. Die Beteiligten streiten über die Befreiung des Klägers von der Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2004.
Der 1966 geborene Kläger ist bei der beklagten AOK krankenversichert. Er erzielte aus seiner Beschäftigung bei der Firma 3S-trading GmbH 2004 monatlich ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 665 Euro (netto 546,62 Euro). Daneben erhielt er von der Stadt Stuttgart aufstockend Grundleistungen gemäß §§
- Geldbetrag gemäß §
- Zusatzleistungen nach §
- Kosten der Unterkunft 460,15 Euro
- Gesamtbedarf 1.321,65 Euro
- ./. Nettoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit 546,38 Euro
- ./. Kindergeld 462,00 Euro
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