BSG - Beschluss vom 15.02.2015
B 5 RS 19/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1280/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 4007/11

Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet gezahlten Prämien für RentenansprücheFormulierung einer abstrakten RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 15.02.2015 - Aktenzeichen B 5 RS 19/14 B

DRsp Nr. 2015/3874

Berücksichtigung von im Beitrittsgebiet gezahlten Prämien für Rentenansprüche Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG

1. Soweit geltend gemacht wird, "über die Einbeziehung der in der ehemaligen DDR gezahlten Jahresendprämie als Arbeitsentgelt bei der Ermittlung der Rentenansprüche und der diesbezüglichen Nachweisführung und Glaubhaftmachung über die Zahlung derselben" sei "vom Bundessozialgericht noch nicht entschieden worden", ist damit schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl. § 162 SGG) gestellt, die der Senat grundsätzlich mit "ja" oder "nein" beantworten könnte. 2. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 3. Der Beschwerdeführer muss unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis substantiiert vortragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.