BSG - Urteil vom 06.02.2007
B 8 KN 3/06 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 96a Abs. 1 S. 1 § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 96a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB X § 33 § 45 § 48 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KN 9/03
SG Hannover, vom 29.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KN 45/99

Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zweimaliges Überschreiten bei gleichbleibendem Einkommen, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen B 8 KN 3/06 R

DRsp Nr. 2007/25101

Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zweimaliges Überschreiten bei gleichbleibendem Einkommen, Verfassungsmäßigkeit

1. Bei gleichbleibenden Einkünften kann die Vergünstigung, in zwei Monaten des Kalenderjahres trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze keine Rentenminderung hinnehmen zu müssen, nicht in Anspruch genommen werden. 2. Bei einem mehr als zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr sind die beiden ersten Monate in chronologischer Folge von der Rentenkürzung auszunehmen. 3. Die Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 43 Abs. 2 § 96a Abs. 1 S. 1 § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 96a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB X § 33 § 45 § 48 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen Kürzungen der ihm zuerkannten Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Grund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen sowie gegen die Pflicht zur Erstattung der darauf beruhenden Rentenüberzahlungen.