I. Die am 14. Januar 1902 in Armawer/Kaukasus/UdSSR geborene Klägerin ist Volksdeutsche. Während des Krieges wurde sie nach Kasachstan deportiert. Sie besitzt den Vertriebenenausweis "A" und ist nach der Heimkehrerbescheinigung vom 21. Februar 1991 Heimkehrerin i.S. d § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes (HkG). Nach dieser Urkunde wurde sie im Oktober 1941 interniert, im Januar 1956 aus der Internierung entlassen, bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1990 jedoch weiter in der UdSSR festgehalten. Seit 21. August 1965 hatte sie eine Altersrente aus den bis 20. August 1965 in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten bezogen..
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