BSG - Urteil vom 20.06.1995
8 RKn 14/94
Normen:
RKG § 48 Abs. 5 § 48 Abs. 6 § 51 Abs. 1 Nr. 3 ; RVO § 1248 Abs. 5 § 1248 Abs. 6 § 1251 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 13
NZS 1996, 174
SozR 3-2200 § 1251 Nr. 8
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren

BSG, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 8 RKn 14/94

DRsp Nr. 1996/20461

Berücksichtigung von Ersatzzeiten nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren

Von Ausnahmefällen abgesehen können Zeiten nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren auch dann nicht als Ersatzzeiten rentensteigernd berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsfall des Alters hinausgeschoben wurde (Fortführung von BSG vom 14.4.1981 - 4 RJ 27/80 = BSGE 51, 272 = SozR 2200 § 1251 Nr. 83). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RKG § 48 Abs. 5 § 48 Abs. 6 § 51 Abs. 1 Nr. 3 ; RVO § 1248 Abs. 5 § 1248 Abs. 6 § 1251 Abs. 1 Nr. 3 ; SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die am 14. Januar 1902 in Armawer/Kaukasus/UdSSR geborene Klägerin ist Volksdeutsche. Während des Krieges wurde sie nach Kasachstan deportiert. Sie besitzt den Vertriebenenausweis "A" und ist nach der Heimkehrerbescheinigung vom 21. Februar 1991 Heimkehrerin i.S. d § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes (HkG). Nach dieser Urkunde wurde sie im Oktober 1941 interniert, im Januar 1956 aus der Internierung entlassen, bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1990 jedoch weiter in der UdSSR festgehalten. Seit 21. August 1965 hatte sie eine Altersrente aus den bis 20. August 1965 in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten bezogen..