LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.03.2014
L 1 R 40/14 B ER
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 Nr. 1; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1039/13

Berücksichtigung von equal pay-Ansprüchen der Leiharbeitnehmer bei der Beitragsbemessung nach der Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP; Kein Vertrauensschutz nach erfolgten Betriebsprüfungen

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 1 R 40/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9520

Berücksichtigung von equal pay-Ansprüchen der Leiharbeitnehmer bei der Beitragsbemessung nach der Feststellung der rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP; Kein Vertrauensschutz nach erfolgten Betriebsprüfungen

Aufgrund der vom BAG (Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10) festgestellten rückwirkenden Tarifunfähigkeit der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit- und Personalserviceagenturen) bestehen für die betroffenen Leiharbeitnehmer equal-pay-Ansprüche. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Ansprüche der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu Grunde gelegt werden. Denn nicht das tatsächlich gezahlte Entgelt ist insoweit maßgebend, sondern das, worauf bei Fälligkeit der Beiträge ein Rechtsanspruch bestand.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.768,52 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 Nr. 1; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.