BSG - Beschluss vom 16.07.2015
B 12 KR 5/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 3259/13
SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2558/12

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungVerletzung des GleichheitssatzesVerfahrensmangel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug

BSG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 5/15 B

DRsp Nr. 2015/15544

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Verletzung des Gleichheitssatzes Verfahrensmangel im unmittelbar vorangehenden Rechtszug

1. Wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Einmalzahlungen, die die Klägerin aus zwei Direktversicherungen (Kapitallebensversicherungen) erhalten hat, der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) unterliegen.