BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 12 KR 79/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 248/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 151/12

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragsbemessung zur GKVGrundsatzrügeDarlegung einer VerfassungswidrigkeitHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 79/14 B

DRsp Nr. 2015/6822

Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragsbemessung zur GKV Grundsatzrüge Darlegung einer Verfassungswidrigkeit Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Allein der pauschale Hinweis, das BSG bzw. BVerfG habe bestimmte Fragen bisher "übersehen", genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht. 4. Vielmehr ist eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: