BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 12 KR 89/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 533/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 799/12

Berücksichtigung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen bei der Beitragsbemessung in der GKVGrundsatzrüge und höchstrichterliche KlärungDarlegung verfassungsrechtlicher BedenkenAuswertung der Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 89/14 B

DRsp Nr. 2015/5429

Berücksichtigung von Einmalzahlungen aus Direktversicherungen bei der Beitragsbemessung in der GKV Grundsatzrüge und höchstrichterliche Klärung Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken Auswertung der Rechtsprechung

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden haben, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.