OLG Naumburg - Beschluss vom 13.04.2010
2 Ws (Reh) 15/10
Normen:
StrRehaG § 16 Abs. 1; StrRehaG § 17a; SGB XII § 28; SGB XII § 40; SGB XII § 82;
Fundstellen:
OLGSt StrRehaG § 17a Nr. 6
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - Reh 6338/08 - 8.10.2009,

Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Haftopfer

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 Ws (Reh) 15/10

DRsp Nr. 2010/9703

Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bei der Berechnung der Einkommensgrenze für Haftopfer

Zur Berechnung der Einkommensgrenze für die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer (hier: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg vom 08. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtskosten. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

StrRehaG § 16 Abs. 1; StrRehaG § 17a; SGB XII § 28; SGB XII § 40; SGB XII § 82;

Gründe:

A. Mit Beschluss vom 25. November 1992 erklärte die 3. Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Magdeburg das gegen die Betroffene verhängte Urteil des Kreisgerichts Salzwedel vom 20. Juni 1974 (Gesch.Nr.: S 50/74) wegen des Vorwurfs der Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu einem Jahr und sechs Monaten für rechtsstaatswidrig, hob es auf und stellte den Zeitraum des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges für die Zeit vom 25. Januar 1974 bis zum 24. Juli 1975 fest.