Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).
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