BSG - Urteil vom 28.05.2015
B 12 KR 12/13 R
Normen:
EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20; SGB XI § 57 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 56/10
SG München, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 245/08

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds

BSG, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 12/13 R

DRsp Nr. 2015/19028

Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds

Thesaurierte Gewinne aus der Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds, die zuvor in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt wurden, sind der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1; EStG § 20; SGB XI § 57 Abs. 4; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; SGB V § 240 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von thesaurierten Gewinnen eines geschlossenen Immobilienfonds bei der Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur sozialen Pflegeversicherung (sPV).