BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 4 AS 37/15 B
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 12; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3159/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 158 AS 15911/11

Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen bei GrundsicherungsleistungsansprüchenModifizierte ZuflusstheorieSteuererstattung kein Vermögensaufbau

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 37/15 B

DRsp Nr. 2015/9303

Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen bei Grundsicherungsleistungsansprüchen Modifizierte Zuflusstheorie Steuererstattung kein Vermögensaufbau

1. Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. des § 11 SGB II und nicht Vermögen i.S. des § 12 SGB II. 2. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte. 3. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart worden ist. 4. Gerade die fehlende Verzinsung des nicht ausgezahlten Einkommens zeige, dass es sich bei der Steuererstattung nicht um "Vermögensaufbau" handelt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 12; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I