SG Fulda, vom 27.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen S-1c/Ar-196/85
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe
BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - Aktenzeichen 1 BvL 8/87
DRsp Nr. 1994/2449
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einer nahestehenden Person bei Gewährung von Arbeitslosenhilfe
»1. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten benachteiligt Ehepartner, die zuvor beide erwerbstätig waren, gegenüber solchen, von denen nur einer erwerbstätig war, sowie gegenüber Alleinstehenden; außerdem hat sie auch eine erhebliche Benachteiligung von zusammenlebenden Ehepaaren gegenüber solchen Ehepartnern zur Folge, die dauernd getrennt leben. Sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG unvereinbar. 2. Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2aAFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
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