LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.04.2007
L 3 AS 1740/07 ER-B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 3 AS 1933/07 ER - 20.03.2007,

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des in Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil lebenden Partners bei der Berechnung des Hilfebedarfs der in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden unverheirateten Kinder

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen L 3 AS 1740/07 ER-B - Aktenzeichen L 3 AS 1740/07

DRsp Nr. 2007/19937

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des in Bedarfsgemeinschaft mit einem Elternteil lebenden Partners bei der Berechnung des Hilfebedarfs der in derselben Bedarfsgemeinschaft lebenden unverheirateten Kinder

Eine zwingende Anrechnung von Einkommen und Vermögen des nicht mit den Kindern verwandten oder verschwägerten Partners des Elternteils im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c i. V. m. Abs. 3a SGB II führt zu einer Verletzung der grundgesetzlichen Gewährleistung des materiellen Existenzminimums der Kinder. Es ist daher im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II erforderlich, vor einer Einkommens- und Vermögensanrechnung jedenfalls die vorgesehene Prüfung auch im Verhältnis zwischen dem Partner des Elternteils und jedem einzelnen Kind gesondert durchzuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20.03.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern näher bezifferte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 12.03. bis zum 30.06.2007 zu gewähren.