Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20.03.2007 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern näher bezifferte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 12.03. bis zum 30.06.2007 zu gewähren.
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