BSG - Urteil vom 24.04.2002
B 7/1 A 1/00 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 240 Abs. 1 S. 1 § 240 Abs. 1 S. 2 § 87 Abs. 1 § 89 Abs. 1 ; SGB V § 195 Abs. 2 § 223 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 213
NZS 2003, 317
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 207/98

Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder

BSG, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen B 7/1 A 1/00 R

DRsp Nr. 2002/11734

Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder

1. Die Krankenkassen können auch unter Geltung des § 240 SGB V Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für ihre freiwilligen Mitglieder heranziehen, wenn diese nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einnahmen haben. 2. Eine Satzungsregelung, die Ehegatten-Einkommen nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heranzieht, ist mit höherrangigen Recht vereinbar, wenn die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen nur bei denjenigen Mitgliedern erfolgt, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 3. Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder dürfen bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen durch die Satzung auch dann vorgesehen werden, wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 240 Abs. 1 S. 1 § 240 Abs. 1 S. 2 § 87 Abs. 1 § 89 Abs. 1 ; SGB V § 195 Abs. 2 § 223 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Krankenkasse, wendet sich gegen eine Aufsichtsanordnung des Bundesversicherungsamts, der zuständigen Aufsichtsbehörde der Beklagten, mit der die Beitragsbemessung für einen Teil ihrer freiwilligen Mitglieder beanstandet worden ist.