Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit von 2007 bis 2010 in der knappschaftlichen statt in der allgemeinen Rentenversicherung (RV).
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