I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte unter Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten als selbst nicht bewertete nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung einen höheren Wert des Rechts des Klägers auf Altersrente festzustellen hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|