SG Hannover, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 163/14
Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Belehrung eines Versicherten über das durch § 194 Abs. 1 SGB VI eröffnete Wahlrecht im Hinblick auf die Heranziehung der Beiträge bei der Rentenberechnung
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 2 R 328/16
DRsp Nr. 2017/686
Berücksichtigung von Aufstockungsbeträgen bei Altersteilzeit bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Belehrung eines Versicherten über das durch § 194 Abs. 1SGB VI eröffnete Wahlrecht im Hinblick auf die Heranziehung der Beiträge bei der Rentenberechnung
1. §§ 163 Abs. 5SGB VI, 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG geben für Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, lediglich Mindestbeiträge für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung vor; der Arbeitgeber ist berechtigt, auch höhere Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, soweit damit nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.2. Im Rahmen der gebotenen Belehrung eines Versicherten über das diesem durch § 194 Abs. 1SGB VI eröffnete Wahlrecht hat der Rentenversicherungsträger hinreichend deutlich zu erläutern, dass bei einer Option für eine Heranziehung der vom Arbeitgeber gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 SGB VI für abgelaufene Zeiträume zu erstattenden gesonderten Meldung bei der Rentenberechnung ohne weitere inhaltliche Prüfung der rechnerische Durchschnittswert der für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen wird.
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