BSG - Beschluß vom 23.01.2002
B 6 KA 79/01 B
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 11 KA 110/99 - 16.05.2001,
SG Dortmund, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 487/97

Berücksichtigung von Apothekenrabatt und Patientenzuzahlungsbeträgen bei Arzneikostenregressen

BSG, Beschluß vom 23.01.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 79/01 B

DRsp Nr. 2003/252

Berücksichtigung von Apothekenrabatt und Patientenzuzahlungsbeträgen bei Arzneikostenregressen

1. Bei der Festsetzung von Arzneikostenregressen müssen die Prüfgremien grundsätzlich den Apothekenrabatt und die Patientenzuzahlungsbeträge berücksichtigen. Wenn sie den betroffenen Ärzten eine Überschreitung der Verordnungskosten oberhalb der festgelegten Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis belassen, so können sie davon jedoch absehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der als Arzt für Urologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen Arzneikostenregresse für die Quartale II/1993 bis I/1994 in Höhe von 31.478,11 DM. In den streitbefangenen Quartalen überschritten seine Verordnungskosten den Durchschnitt der Arztgruppe um 84 %, 116 %, 85 % und 85 %. Der beklagte Beschwerdeausschuss setzte Regresse in Höhe von 7,5 % bzw 13,5 % (im Quartal III/1993) fest und führte die Überschreitungen des Klägers damit auf 71 % gegenüber dem Fachgruppendurchschnitt zurück.