I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses.
Der Kläger, der seit 1978 als praktischer Arzt an der kassen- bzw vertragsärztlichen (nunmehr einheitlich: vertragsärztlichen) Versorgung teilnimmt, verordnete im Ersatzkassenbereich in den Quartalen II/87 bis I/88 Arzneimittel je Behandlungsfall in Höhe von 188,73 DM, 172,92 DM, 184,37 DM und 186,57 DM. Er überschritt damit die unter Berücksichtigung der Patientenstruktur seiner Praxis modifizierten Durchschnittsfallwerte der Vergleichsgruppe Praktiker-Stadt (101,12 DM, 88,12 DM 103,28 DM und 97,14 DM) um 86,7 v.H., 96,2 v.H., 78,5 v.H. und 92,1 v.H..
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