SG Konstanz, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 741/04
Berücksichtigung von Anlageleiden als Folge eines Arbeitsunfalles, grobe Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen L 1 U 719/05
DRsp Nr. 2006/27610
Berücksichtigung von Anlageleiden als Folge eines Arbeitsunfalles, grobe Nachlässigkeit des Prozessbevollmächtigten
1. Wenn beim Versicherten bereits anlagebedingt Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule vorlagen und dieser Krankheitsanlage die rechtlich wesentliche Bedeutung zukommt, so können die Beschwerden nicht als Folge eines Arbeitsunfalles anerkannt werden.2. Ein Prozessbevollmächtigter, der nicht selbst prüft, ob ein im Rahmen des § 109SGG angeforderter Kostenvorschuss fristgerecht bei Gericht eingezahlt worden ist, handelt grob nachlässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]