LSG Hessen - Urteil vom 23.04.2024
L 2 R 36/23
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 1823
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 201/20

Berücksichtigung und Bewertung von Beiträgen aus einer neben dem Bezug der Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung

LSG Hessen, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen L 2 R 36/23

DRsp Nr. 2024/8890

Berücksichtigung und Bewertung von Beiträgen aus einer neben dem Bezug der Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung und Bewertung von Beiträgen aus einer neben dem Bezug der Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung und damit eine höhere monatliche Rentenleistung.

Der 1949 geborene Kläger bezieht seit 1. August 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente. Im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2020 arbeitete der Kläger für die M. AG auf Teilzeitbasis. Dabei entrichtete die Arbeitgeberin des Klägers monatlich Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge wurden bei der Rentenberechnung des Klägers nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, die von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge rentenerhöhend bei seiner Rente zu berücksichtigen, hilfsweise beantragte er Beitragserstattung.