OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.04.2022
1 A 1560/19
Normen:
SVG (2011) § 25 Abs. 2 S. 3; SVG (2004) § 63c Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 633/18

Berücksichtigung und Anrechnung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendungen eines Berufssoldaten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 1560/19

DRsp Nr. 2022/6376

Berücksichtigung und Anrechnung von Zeiten der besonderen Auslandsverwendungen eines Berufssoldaten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Generalzolldirektion vom 30. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 31. August 2017 auf Berücksichtigung und Anrechnung der Zeiten seiner besonderen Auslandsverwendung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 SV bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - unter entsprechender Änderung des Bescheides über die Festsetzung von Versorgungsbezügen vom 4. Dezember 2017 - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.