Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.582,76 Euro festgesetzt.
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