BSG - Urteil vom 22.08.2001
B 3 P 23/00 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 P 4829/98 - 28.01.2000,
SG Ulm, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 P 1476/96

Berücksichtigung krankheitsspezifischer Hilfeleistungen in der Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 22.08.2001 - Aktenzeichen B 3 P 23/00 R

DRsp Nr. 2002/1622

Berücksichtigung krankheitsspezifischer Hilfeleistungen in der Pflegeversicherung

1. Voraussetzung für die Berücksichtigung krankheitsspezifischer Hilfeleistungen als Hilfen bei Verrichtungen der Grundpflege ist, daß sie Bestandteil der Hilfe für die sogenannten Katalog-Verrichtungen sind oder im unmittelbaren zeitlichen und sachlichem Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden. 2. In den Risikobereich der Pflegeversicherung fallen Maßnahmen, die therapeutischen Zielen in der Zukunft dienen, nur dann, wenn sie erforderlich werden, um zB im Bereich der Mobilität die Durchführung einer Verrichtung wie Gehen, Stehen, Sitzen oder Liegen zu ermöglichen oder der aktivierenden Pflege zu verbessern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt ab 1. April 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe III anstelle der Pflegestufe II.