OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.2012
I-24 W 13/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 73/11

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses bei der Berechnung des für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen I-24 W 13/12

DRsp Nr. 2012/16329

Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus der Vermietung eines Ferienhauses bei der Berechnung des für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Einkommens

1. Ferienhäuser fallen nicht unter den Schutz des § 90b Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. 2. Fiktive Einkünfte können einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei grundsätzlich ausnahmsweise nur dann zugerechnet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich handelt. Dies ist nicht der Fall, wenn Mieteinkünfte aus einem in den USA gelegenen Ferienhaus nicht gezogen werden, weil sich dies aufgrund seiner Lage nur eingeschränkt vermieten lässt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2012 teilweise abgeändert. Die vom Beklagten zu zahlenden monatlichen Raten werden anderweitig auf 225,00 EUR festgesetzt.

Ein Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe