LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.02.2007
L 13 AS 6118/06 ER-B
Normen:
AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 ; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 09.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 4299/06

Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 6118/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/19987

Berücksichtigung einmaliger Einnahmen beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Eine im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbarte Abfindung ist eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. 2. Es ist unschädlich, wenn die Behörde eine einmalige Einnahme bereits im Monat des Zuflusses berücksichtigt. 3. Durch die Aufteilungsregel des § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgV-II wird eine einmalige Einnahme nach Ablauf des Zuflussmonats bis zum Ende des Anrechnungszeitraums kein Vermögen. Die Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten ist zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob mit einer zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme Schulden getilgt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 ; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 ; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 172, 173. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.