BSG - Beschluss vom 27.02.2020
B 8 SO 65/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 104/18
SG Speyer, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 129/16

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger ErnährungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenWirkungen einer fehlerhaften RechtsmittelbelehrungFehlende Statthaftigkeit eines weiteren Antrags auf Zulassung der Sprungrevision

BSG, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 65/19 B

DRsp Nr. 2020/6183

Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirkungen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung Fehlende Statthaftigkeit eines weiteren Antrags auf Zulassung der Sprungrevision

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allein führt nicht zur Statthaftigkeit eines weiteren Antrags auf Zulassung der Sprungrevision.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 67;

Gründe

I

Im Streit ist die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).