BSG - Urteil vom 05.02.2008
B 2 U 18/06 R
Normen:
BKV § 3 Abs. 2 S. 1 ; SGB I § 40 Abs. 2 § 41 § 56 Abs. 1 S. 1 § 58 S. 1 § 59 ; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3698/05
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 4296/04

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Übergangsleistungen dem Grunde nach als laufende Geldleistung gemäß § 56 Abs. 1 SGB I

BSG, Urteil vom 05.02.2008 - Aktenzeichen B 2 U 18/06 R

DRsp Nr. 2008/20727

Berücksichtigung eines Anspruchs auf Übergangsleistungen dem Grunde nach als laufende Geldleistung gemäß § 56 Abs. 1 SGB I

Als fälliger Anspruch auf laufende Geldleistungen gemäß § 56 Abs. 1 SGB I kann im Wege der Sonderrechtsnachfolge auch dann ein dem Grunde nach feststehender Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV übergehen, wenn die Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers über Art, Dauer und Höhe der Leistung dem Versicherten vor seinem Tode nicht bekannt gemacht worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2 S. 1 ; SGB I § 40 Abs. 2 § 41 § 56 Abs. 1 S. 1 § 58 S. 1 § 59 ; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Anspruch des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Ehegatten (V) der Klägerin auf Übergangsleistungen auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist.

Auf den am 4. Januar 1999 gestellten Antrag des V, der seine gefährdende Beschäftigung als Maurer zum 30. April 1994 eingestellt hatte, erkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft (BG) dessen Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 1. Mai 1994 an; einen Rentenanspruch lehnte sie ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege (Bescheid vom 1. März 2001).