I. Streitig ist, ob ein Anspruch des am 11. Oktober 2001 verstorbenen Ehegatten (V) der Klägerin auf Übergangsleistungen auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen ist.
Auf den am 4. Januar 1999 gestellten Antrag des V, der seine gefährdende Beschäftigung als Maurer zum 30. April 1994 eingestellt hatte, erkannte die Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft (BG) dessen Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 1. Mai 1994 an; einen Rentenanspruch lehnte sie ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigender Höhe nicht vorliege (Bescheid vom 1. März 2001).
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