Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der allein angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts auf, dem streitgegenständlichen Visum zum Ehegattennachzug stehe die Regelerteilungsvoraussetzung des §
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