OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.01.2014
OVG 3 N 136.13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11; Alg II-V § 2 Abs. 3; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 443
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VG 3 K 106.13

Berücksichtigung einer Überstundenvergütung bei der Frage der zukünftigen eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch einen Ausländer

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen OVG 3 N 136.13

DRsp Nr. 2014/8260

Berücksichtigung einer Überstundenvergütung bei der Frage der zukünftigen eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch einen Ausländer

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 11; Alg II-V § 2 Abs. 3; AufenthG § 2 Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der allein angegriffenen Ansicht des Verwaltungsgerichts auf, dem streitgegenständlichen Visum zum Ehegattennachzug stehe die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen.