Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte oder mit dem vollen Beitragssatz zugrunde zu legen sind.
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