Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus schw. Renten für die Zeit vom 01.03. - 31.12.2014 und gegen die Mitgliedschaft bei der Beklagten.
Die Klägerin ist seit 2008 Bezieherin einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich seit Juli 2013 auf monatlich 693,42 EUR beläuft. Neben dieser Rente bezieht die Klägerin eine Rente von der Sch. A. (im Folgenden: SAK) in Höhe von monatlich 388,00 CHF (ab 01.11.2011; damals = 317,80 EUR) und eine Rente aus der sch. P. (im Folgenden: PK EMK) in Höhe von monatlich 2.029,00 CHF (ab Dezember 2007; damals = 1.661,89 EUR).
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