LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2024
L 12 AS 1422/22
Normen:
SGB II § 12; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; Alg II-VO § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 86 AS 1566/21

Berücksichtigung einer gewährten Corona-Hilfezahlung i.H.v. 9.000 Euro im Rahmen der Berechnung der Höge der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen L 12 AS 1422/22

DRsp Nr. 2024/5726

Berücksichtigung einer gewährten Corona-Hilfezahlung i.H.v. 9.000 € im Rahmen der Berechnung der Höge der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.08.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; Alg II-VO § 3 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der den Klägern im Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2020 zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) sowie um die Höhe einer Erstattung der Leistungen nach endgültiger Festsetzung. Streitig ist insbesondere die Berücksichtigung einer der Klägerin zu 1) gewährten Corona-Hilfezahlung i.H.v. 9.000 € im Rahmen der Betriebsausgaben.