LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2014
L 7 AS 2169/12
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1-3; SGB II § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 3658/11

Berücksichtigung einer Erbschaft als zur Verfügung stehendes Einkommen nach ZuflussSofortige Verrechnung nach Gutschrift wegen Kontoüberziehung schließt Anrechnung als Einkommen und damit als bereites Mittel bei fortbestehendem Dispo-Anspruch nicht aus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 2169/12

DRsp Nr. 2014/2439

Berücksichtigung einer Erbschaft als zur Verfügung stehendes Einkommen nach Zufluss Sofortige Verrechnung nach Gutschrift wegen Kontoüberziehung schließt Anrechnung als Einkommen und damit als bereites Mittel bei fortbestehendem Dispo-Anspruch nicht aus

1. Die Geldzahlung aus einer Erbschaft ist trotz Verrechnung mit den Schulden bei der Bank im Falle eines überzogenen Girokontos mit Dispositionskredit ab dem Folgemonat des Zuflusses gem. § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. 2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Dispo-Rahmen für das Bankkonto unverändert fortbesteht, also Überziehungskredite im Verteilzeitraum bis zu sechs Monaten möglich sind sowie der Bedarf aus insofern bereiten Mitteln gedeckt werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 und des Bescheides vom 08.09.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 verpflichtet, den Klägern im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.H.v. 253,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: