BSG - Beschluss vom 20.03.2015
B 12 KR 14/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 194/11
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 991/10

Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung zur GKVAnforderungen an eine GrundsatzrügebegründungVersorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V

BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 14/14 B

DRsp Nr. 2015/6819

Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung zur GKV Anforderungen an eine Grundsatzrügebegründung Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 SGB V

1. Im Rahmen der Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen von "Versorgungsbezügen" im Sinne von § 229 SGB V anzunehmen ist und ob dafür eine Versorgungszusage nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung erforderlich ist, existiert bereits umfangreiche Rechtsprechung des Senats.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2013 wird als unzulässig verworfen.