LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2012
L 13 R 5065/09
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 54;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3608/08

Berücksichtigung einer dreijährigen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen UdSSR als Beitragszeit nach dem Fremdrentenrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 13 R 5065/09

DRsp Nr. 2012/5348

Berücksichtigung einer dreijährigen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen UdSSR als Beitragszeit nach dem Fremdrentenrecht

Für die Zeit einer dreijährigen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen UdSSR (Kirgisien) waren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten. Eine solche Zeit ist deshalb nicht als Beitragszeit i.S. von § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2004 - L 5 RA 2/02 - veröffentlicht in Juris).

Für die Zeit einer dreijährigen planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen UdSSR (Kirgisien) waren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten. Eine solche Zeit ist deshalb nicht als Beitragszeit im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG anzuerkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 54;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die (rentenversicherungsrechtliche) Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Zeiten (26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983).