Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die (rentenversicherungsrechtliche) Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Zeiten (26. Dezember 1980 bis 26. Dezember 1983).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|