I.
Dem Kläger war mit Beschluss vom 23.03.2004 mit Wirkung vom 11.02.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Aufgrund des Vergleichs vom 11.02.2004 - 2 Ca 2235/03 - zahlte die Beklagte dem Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 7.811,00 brutto.
Mit dem Beschluss vom 16.07.2004 - 2 Ca 2235/03 - änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 23.03.2004 - 2 Ca 2235/03 - getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung -) dahingehend ab, dass der Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.653,05 zu zahlen hat.
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