AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 427 Abs. 5 S. 1 § 427 Abs. 5 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 171/99 - 18.04.2001,
SG Köln, vom 08.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 27/98
Berücksichtigung des Zeitfaktors und der Kirchensteuer beim Bemessungsentgelt für Arbeitslosengeld
BSG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 43/01 R
DRsp Nr. 2002/2978
Berücksichtigung des Zeitfaktors und der Kirchensteuer beim Bemessungsentgelt für Arbeitslosengeld
1. Durch die Begriffe "durchschnittlich", "tariflich" und "regelmäßig" wird der für die Bemessung von Arbeitslosengeld maßgebliche Faktor "Arbeitszeit" begrenzt. Dies soll Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen und zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen.2. Die Begrenzung des Zeitfaktors auf die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 112 Abs. 3 S. 1 AFG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. Für die Zeit bis zum Außerkrafttreten des AFG ist die in § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2AFG vorgesehene Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungssätze nicht verfassungswidrig.4. Jedenfalls für 1998 und 1999 ist die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2SGB III verfassungsgemäß.5. Die Übergangsregelung des § 427 Abs. 5SGB III ist mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 112 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB III § 136 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 § 427 Abs. 5 S. 1 § 427 Abs. 5 S. 3 ;
Gründe:
I
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.