SG Karlsruhe, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 4129/01
Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB III
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen L 12 AL 2138/02
DRsp Nr. 2006/24086
Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs 2 S 2 Nr 2SGB III
Bis zum Jahresende 1999 gehörte weiterhin eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer zur Erhebung von Kirchensteuer ermächtigten Religionsgemeinschaft an, so dass die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes bei der Bestimmung der Leistungsentgelte nach § 136 Abs 2 S 2 Nr 2SGB III verfassungsgemäß ist. Da Zahlenmaterial für die Zeit nach 1999 noch nicht vorliegt und die Handlungspflicht erst durch entsprechende statistische Erkenntnisse ausgelöst wird, ist die dem Gesetzgeber durch Entscheidung des BVerfG diesbezüglich auferlegte Beobachtungs- und Handlungspflicht weiterhin nicht verletzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]