LAG Thüringen - Beschluss vom 09.06.2016
1 Ta 95/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 306/16
ArbG Erfurt, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 306/16

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen zur Bestreitung der Prozesskosten

LAG Thüringen, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 95/16

DRsp Nr. 2017/3338

Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen zur Bestreitung der Prozesskosten

Kindergeld ist im Rahmen des § 115 ZPO Einkommen, sofern es nicht zur Deckung des notwendigen Unterhalts eingesetzt werden muss (Anschluss LAG Hamm 9.2.16 - 14 Ta 370/15).

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des ArbG Erfurt vom 1.4.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.5.2016 - 4 Ca 306/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hatte in dem im Tenor genannten Beschluss Prozesskostenhilfe nur unter Einschränkungen bewilligt. Gegen die am 6.4.2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.4.2016, eingegangen bei Gericht am 28.4.2016. Das Arbeitsgericht hat dem teilweise abgeholfen. Nach Vorlage an das Beschwerdegericht geht es nun noch um eine zeitliche Beschränkung der PKH und um die Anordnung von Ratenzahlungen. Hinsichtlich beider Gesichtspunkte hat die Beschwerde keinen Erfolg.