LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.05.2016
4 Ta 28/16 (3)
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 902/15

Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs gem. § 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG bei der Bemessung des Streitwerts

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 28/16 (3)

DRsp Nr. 2017/4233

Berücksichtigung des Entschädigungsanspruchs gem. § 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG bei der Bemessung des Streitwerts

Der Entschädigungsanspruch gem. § 61 Abs. 2 S. 1 ArbGG erhöht den Gesamtstreitwert nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem bezifferten Entschädigungsantrag ein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 29.10.2015 - 10 Ca 902/15 - in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 04.12.2015 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdewert wird auf 711,62 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Der Streit der Parteien im Ausgangsverfahren betraf eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Umschulungsverhältnisses der Beklagten zur Rechtsanwaltsfachangestellten vom 16.03.2015, die dem Kläger, der in ... als selbständiger Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei betreibt, am 17.03.2015 zugegangen ist.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Dresen Klage erhoben und beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 16.03.2015, dem Kläger zugestellt am 23.03.2015, aufgelöst wird.